Umschläge für Betriebswahlen
Auch für betriebliche Wahlen, z. B. die Wahl eines Betriebsrats, müssen nach einem Urteil des Landesgerichts Niedersachsen* Wahlumschläge verwendet werden, da die Wahl andernfalls grundsätzlich angefochten werden könne. Grundlage für eine ordnungsgemäße Durchführung der Betriebsratswahl bildet die Wahlordnung des BetrVG. Die wichtigsten Anforderungen, die Wahlumschläge erfüllen müssen, finden Sie hier zusammengefasst.
*Beschluss vom 01.03.2004, 16TaBV 60/03
Wie müssen Wahlumschläge für Betriebsratswahlen aussehen?
Die Farbe der Wahlbriefumschläge kann grundsätzlich frei gewählt werden. Es ist jedoch darauf zu achten, dass sowohl die Stimmzettelumschläge als auch die äußeren Wahlumschläge in ihrer Größe, Farbgebung, Beschaffenheit und Beschriftung untereinander identisch sind. Selbiges gilt für die Stimmzettel. (§11, Abs. 2, WO).
Bei der Urnenwahl genügt die Verwendung von Stimmzettelumschlägen, in die der Stimmzettel hineingesteckt wird (§11, Abs. 1, WO).
Bei einer Stimmabgabe per Briefwahl ist zusätzlich ein größerer Freiumschlag erforderlich, auf dem die Anschrift des Wahlvorstands und Name und Anschrift des Wahlberechtigten als Absender vorgedruckt sind, wie auch der Vermerk “Schriftliche Stimmabgabe” (§ 24, Abs. 1, WO).
Es dürfen keine Veränderungen an den Umschlägen vorgenommen werden, die einen Rückschluss auf die Identität des Wählers ermöglichen (“geheime Wahl”; §14, Abs. 1, BetrVG).
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