Briefwahl – wie funktioniert die Wahl per Briefpost?

Die Teilnahme an einer Wahl kann sowohl direkt im Wahllokal an einer Wahlurne, als auch vor dem eigentlichen Wahltag per Briefwahl erfolgen. Eingeführt wurde die Briefwahl, um den Grundsatz der Allgemeinheit bei Wahlen zu gewährleisten und auch Personen, die verhindert sind zum Wahllokal zu gehen, eine Stimmabgabe zu ermöglichen. In Deutschland ist die Briefwahl seit der Bundestagswahl von 1957 möglich. Der Anteil der Briefwähler ist seitdem mit jeder weiteren Bundestagswahl gestiegen: Von 5% auf heute mehr als 25%*.

Unterschieden wird zwischen den Varianten der echten Briefwahl, bei der die Stimmen tatsächlich per Post verschickt werden und der vorgezogenen Briefwahl, die eine Stimmabgabe im Wahllokal vor dem eigentlichen Wahltag ermöglicht. Wer an der Wahl teilnehmen möchte, muss nur den Antrag, der der Einladung zu den Wahlen beiliegt, ausfüllen und an den Wahlvorstand zurückschicken. Eine Begründung für die Teilnahme an der Briefwahl ist heute nicht mehr erforderlich.
*Angaben von www.bundeswahlleiter.de

Welche Umschläge werden bei der Briefwahl verwendet?

Eine gültige Stimmabgabe ist bei der Briefwahl nur mit den vorgesehenen Wahlbriefumschlägen möglich. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass keine Rückschlüsse auf die Identität des Wählers und seine Stimmverteilung vollzogen werden können. Außerdem sollen die Wahlbriefumschläge

Manipulationen, wie z. B. einer mehrfachen Stimmabgabe entgegenwirken. Nach den Bestimmungen der Wahlordnung müssen für die Briefwahl zwei Umschläge verwendet werden, die sich sowohl hinsichtlich ihrer Größe als auch ihrer Farbgebung unterscheiden:

Blauer Stimmzettelumschlag mit MusterdruckBlauer Stimmzettelumschlag mit Musterdruck
Der innere Umschlag
Der kleinere, meist blaue Wahlumschlag hat das Format C6 (internationaler Standard, entspricht 114×162 mm) und dient als Stimmzettelumschlag.
Roter Wahlbriefumschlag mit MusterdruckRoter Wahlbriefumschlag mit Musterdruck
Der äußere Umschlag
Der größere, meist rote Wahlumschlag hat das Format B6 (bzw. das B6-ähnliche Format 120×176 mm) und dient der Rücksendung des ausgefüllten Wahlscheins und des verschlossenen Stimmzettelumschlags.

Veränderungen am Aussehen der Umschläge durch Markierungen oder Beschriftungen können zu ungültigen Stimmvergaben führen. Die inneren und äußeren Wahlumschläge können Sie direkt bei uns bestellen. Neben blauen und roten Umschlägen stehen auch die Farben grün, gelb und grau zur Auswahl.

Blauer Stimmzettelumschlag mit Musterdruck
Der Kombi-Wahlschein
Seit kurzem können bei Landtags-, Kommunal- oder Bürgermeisterwahl auch sogenannte "Kombi-Wahlscheine" eingesetzt werden.
Sie haben das Format DIN A4 und vereinfachen die Organisation und Bearbeitung der Wahl, indem sie Wahlschein und Wahlumschlag auf einem Bogen vereinen.
Mehr erfahren

Die Wahlrechtsgrundsätze

Nach Artikel 38 unseres Grundgesetzes müssen Abgeordnete des Deutschen Bundestages in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt werden. Diese Wahlrechtsgrundsätze gelten auch auf Landes- und Kommunalebene (Art. 28, GG).

Bei betrieblichen Wahlen gelten nach § 14, Abs. 1, BetrVG die Grundsätze der geheimen und unmittelbaren Wahl. Die anderen Wahlgrundsätze werden zwar nicht explizit benannt, dennoch ist Art. 38 GG auch für betriebliche Wahlen maßgebend.

Infografik Wahlrechtsgrundsätze
  • Allgemeine Wahl

    Allgemein ist eine Wahl, wenn alle Bürgerinnen und Bürger der Bundesrepublik Deutschland, die das wahlberechtigte Alter erreicht haben, wählen dürfen (ohne Ausschluss von Gruppen aus politischen, gesellschaftlichen oder sonstigen Gründen).

  • Unmittelbare Wahl

    Unmittelbar ist eine Wahl, wenn die Stimmen direkt den Wahlvorschlägen zugeteilt werden, ohne dass andere (Personen wie z. B. Wahlmänner/-frauen) dazwischentreten.

  • Freie Wahl

    Frei ist eine Wahl, wenn die Wählenden in ihrer Entscheidungsfreiheit nicht eingeschränkt werden.

  • Gleiche Wahl

    Wahlgleichheit wird durch den Umstand gewährleistet, dass jeder Wahlberechtigte dieselbe Anzahl von Stimmen erhält und jede Stimme den gleichen Wert besitzt.

  • Geheime Wahl

    Eine Wahl ist geheim, wenn jeder Wahlberechtigte an der Wahl teilnehmen kann, ohne dass nachvollzogen werden kann, an wen er oder sie seine Stimme vergeben hat.

Einschränkungen der Wahlrechtsgrundsätze durch Briefwahl

Obwohl die Grundsätze der Wahlfreiheit und des Wahlgeheimnisses bei einer Briefwahl unter Umständen eingeschränkt werden könnten, da der Wahlvorgang nicht wie im Wahllokal überwacht wird, ist sie nach Urteilen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 21, 200 und 59, 119) dennoch verfassungskonform.

Bis zum 17. März 2008 war ein Antrag für die Abstimmung per Briefwahl erforderlich, in dem die Hinderungsgründe für die Teilnahme an der Urnenwahl angegeben werden mussten. Diese müssen nach der Gesetzesänderung von 2008 heute nicht mehr angebracht werden.